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ZERTIFIZIERTE AUSBILDUNG

Infos & Richtlinien

Vorschriften zum betrieblichen Brandschutz

Gesetzliche Vorgaben und Aufgaben von Brandschutzhelfern

Gesetzliche Pflicht zur Brandschutzunterweisung

Als Unternehmer, Träger von Einrichtungen, Geschäftsführer usw. ist es Ihre Aufgabe und Verantwortung für den Schutz Ihrer Mitarbeiter zu sorgen.

Alle Mitarbeiter müssen mindestens einmal im Jahr über Brandgefahren und Brandschutzeinrichtung , sowie über das Verhalten im Gefahrenfall unterwiesen werden. Dies muss dokumentiert werden.

Jedes Unternehmen muss eine entsprechende Anzahl von Mitarbeitern für notwendige Brandschutzmaßnahmen ausbilden lassen und zum Brandschutzhelfer bestellen.

Aufgaben eines betrieblichen Brandschutzhelfers

  • Unterstützung des Verantwortlichen

  • Kenntnisse der Brandmeldeeinrichtung

  • Bedienung von Feuerlöscheinrichtungen (z. B. Feuerlöscher)

  • Erkennen von Gefahren eines Brandes

  • Absetzen eines Notrufes über die 112

  • Mithilfe bei der Evakuierung von Mitarbeitern

  • Kenntnisse über Fluchtwege 

  • Maßnahmen zur Evakuierung

Wichtige Gesetze und Vorschriften zum betrieblichen Brandschutzhelfer im Überblick

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

§ 10 ArbSchG – Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen

Arbeitgeber müssen Beschäftigte benennen, die Aufgaben der Brandbekämpfung übernehmen.

Deutsche gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)

§ 22 konkretisiert:
Der Unternehmer hat Maßnahmen zur Brandbekämpfung zu treffen und eine ausreichende  Anzahl Beschäftigter zu benennen.


Die DGUV ist für Berufsgenossenschaften verbindlich - bei Verstoß drohen Bußgelder.

Technische Regel für Arbeitsstätten

ASR A2.2 – Maßnahmen gegen Brände

  • Mindestanzahl (i.d.R. 5 % der Beschäftigten)

  • Ausbildungsinhalt

  • praktische Löschübung

  • Auffrischung

  • Gefährdungsbeurteilung

  • besondere Brandgefährdung

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

§ 4 Abs. 4:
Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zur Brandbekämpfung zu treffen.

Landesrecht & Sonderbauvorschriften

Zusätzlich greifen je nach Gebäude:

  • Landesbauordnung

  • Versammlungsstättenverordnung

  • Schul- / Kita-Vorschriften

  • Heimbauverordnungen

  • Sonderbauauflagen

Verantwortung & Haftung

Wenn kein ausreichender Brandschutz organisiert ist:

Ordnungswidrigkeit
Bußgelder
Regress der Berufsgenossenschaft
strafrechtliche Verantwortung bei Personenschäden
persönliche Haftung der Leitung

Erich Steinlein

Koppenburgstraße 2

91320 Ebermannstadt

Erreichbarkeit

Mo. - Fr.

08:00 - 18:00 Uhr

Samstag

08:00 - 13:00 Uhr

Darum BBA Steinlein

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